All inclusive im Arbeitsrecht

Liebe Abonnenten des Infoservices Arbeitsrecht. Diesen Monat haben wir das Thema Vergütung/Institutsvergütungsverordnung und Auswirkungen auf die Mitarbeitervergütung – nicht Vorstände, sondern Mitarbeiter. Und im Rahmen der Reihe “Die größten Irrtümer im Arbeitsrecht” wollen wir uns mit einem Thema beschäftigen, das auch mit dem Thema Vergütung verknüpft ist und zwar der große Irrtum, man kann im Arbeitsverhältnis alle Überstunden pauschal mit dem Monatsgehalt abgelten. Also sprich “All inclusive im Arbeitsrecht.” Weit verbreitet, immer wieder gerne gesehen, vor allen Dingen auch in Verträgen mit Führungskräften, werden Klauseln verwendet, in denen vermerkt ist, dass mit dem regelmäßigen Monatsgehalt etwaige Überstunden bereits abgegolten sind – oder ähnliche Formulierungen.

Das geht so nicht! Das Bundesarbeitsgericht hat bereits vor einigen Jahren in mehreren klarstellenden Entscheidungen gesagt, dass man es so nicht regeln kann. Warum? Diese Klausel ist schlichtweg intransparent, denn am Ende weiß der Arbeitnehmer gar nicht, wie viel er denn für seine Vergütung arbeiten muss. Es ist quasi unbegrenzt. Das ist intransparent und verstößt damit gegen §307 BGB. Das Ganze ist damit unwirksam Also, eine solche Klausel funktioniert nicht. Die Frage ist aber, welche Rechtsfolge hat eine solche Klausel und da hat das BRG, wie ich finde, eine ganz vernünftige Grenze gezogen und sagt Folgendes: Bei einem Normalverdiener, der eine solche Klausel im Arbeitsverhältnis hat, muss es so sein dass er seine Stunden, wenn es hinterher Streit gibt, nachträglich vergütet bekommt. Die Grenze hat das Bundesarbeitsgericht irgendwo in der Größe 80.000 Euro im Jahr gezogen.

Liegt man darüber, ist man ein sogenannter Top-Verdiener. Da sagt das BRG, dass es keine Vergütungsregelungen gibt und man im § 612 BGB schauen muss, wie das mit der Vergütung ist. Da gibt es die übliche Vergütung und dann sagt das BRG, dass in dieser Preisklasse eines Arbeitsverhältnisses eine Vergütung von Überstunden schlichtweg nicht üblich ist. Und damit gibt es auch kein Geld. Also bei den Top-Verdienern ist diese Klausel unwirksam, es hat aber keine rechtlichen Konsequenzen. Der betroffene Arbeitnehmer kann eine Vergütung der geleisteten Stunden nicht verlangen.